# Belege: Haftung

16 von 127 Einträgen der Sammlung „Belege“ von Robert Haase, Stand 5. Oktober 2026.

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## Wie diese Sammlung entsteht

Jede Zahl wird bis zu der Stelle zurückverfolgt, die sie erhoben hat, nicht bis zu dem Artikel, der sie zitiert. Auf dem Weg durch die Weitergaben verlieren Zahlen zuerst ihre Bezugsgröße, dann ihre Einschränkung, zuletzt ihre Herkunft. Ist eine Zahl nur über einen Dritten zugänglich, steht dieser Mittler in der Quellenzeile. Eigene Messungen tragen ihre Methode mit, unabhängig gegengeprüft sind sie bisher nicht.

**Die Grenze gehört zur Zahl.** Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Zahl, sondern die richtige mit einer Aussage, die weiter geht als der Beleg. Deshalb hat jeder Eintrag zwei Teile, und der zweite ist der wichtigere. Über jeder Zahl steht, was für ein Beleg sie ist, von der geprüften Erhebung bis zum Einzelfall. Davon hängt ab, wie weit sie trägt.

Was der Prüfung nicht standhält, kommt nicht herein oder wieder heraus, auch aus meinen eigenen Artikeln. In einem davon stand, 44 Prozent der US-Onlinekäufer begännen ihre Kaufreise im Sprachmodell, zugeschrieben an Bain. Bain nennt zwei andere Zahlen, 17 Prozent und 30 bis 45 Prozent, die unterwegs zu einer verschmolzen waren. Beide stehen jetzt hier, die 44 nicht.

Diese Seite altert. Jeder Eintrag trägt sein Datum, überholte Zahlen werden ersetzt und nicht still gelöscht. Wenn du einen Fehler findest: [schreib mir](mailto:hallo@robert-haase.de), ich korrigiere und vermerke das Datum.

Die Sammlung bildet nicht den Forschungsstand ab, sondern die Zahlen, die ich für eigene Texte gebraucht habe. Verwendung frei mit Quellenangabe. Verlinke im Zweifel die Primärquelle, nicht diese Seite.

## Einstufung in diesem Thema

+ Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung (7) → air-canada, olg-hamm, perplexity-cfaa, screenshot-metadaten, agent-vorgesetzter, ross-kein-fair-use, gema-openai
+ Vorläufig: Prototyp, Einzeltest, Prognose oder Anbieterangabe (1) → ai-overview-muenchen
+ Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung (8) → cursor-bot, ai-act, produkthaftung-komplexitaet, auftragsverarbeitung-weisung, chevrolet-dollar, dpd-chatbot, nyc-mycity, eu-kennzeichnungskodex

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## air-canada

**Aussage:** Air Canada haftet für die Zusage seines Chatbots. Die Verteidigung, der Bot sei für sein Handeln selbst verantwortlich, nannte der Entscheider „a remarkable submission“.

**Was der Fall ist und was nicht:** Es geht um einen Trauerfalltarif und 650,88 kanadische Dollar Schadenersatz, nicht um eine allgemeine Erstattungspraxis. Entschieden hat das Civil Resolution Tribunal in British Columbia, **kein Gericht**, und die Entscheidung bindet in Europa niemanden. Der tragende Satz gilt trotzdem weit über den Fall hinaus: Es mache keinen Unterschied, ob eine Auskunft von einer statischen Seite oder von einem Chatbot komme. Die Zuspitzung „eigene Rechtspersönlichkeit“ ist die Zusammenfassung des Entscheiders, nicht der Wortlaut der Airline.

**Quelle:** Moffatt v. Air Canada, 2024 BCCRT 149, Civil Resolution Tribunal British Columbia · 14. Februar 2024 · [Entscheidung im Volltext](https://www.canlii.org/en/bc/bccrt/doc/2024/2024bccrt149/2024bccrt149.html) · [Zur Quelle](https://www.americanbar.org/groups/business_law/resources/business-law-today/2024-february/bc-tribunal-confirms-companies-remain-liable-information-provided-ai-chatbot/)

**Einstufung:** Tribunal-Entscheidung · Gruppe: Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#air-canada

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## cursor-bot

**Aussage:** Der Support-Agent von Cursor erfand eine Nutzungsregel, die es nie gab, und antwortete unter dem Namen „Sam“.

**Was der Fall zeigt:** Der Schaden entstand nicht durch eine falsche Auskunft allein, sondern dadurch, dass sie wie eine verbindliche Regel der Firma klang. Der Mitgründer stellte öffentlich klar, es gebe keine solche Regel, und entschuldigte sich; danach berichteten Nutzer von Kündigungen. Eine Zahl dazu gibt es nicht. Ein Einzelfall, aber mit demselben Muster wie die übrigen: Der Agent spricht als die Marke.

**Quelle:** The Register, 18. April 2025 (erfundene Regel, Entschuldigung) · [Fortune, 19. April 2025](https://fortune.com/article/customer-support-ai-cursor-went-rogue) (Name „Sam“, Kündigungen) · [Zur Quelle](https://www.theregister.com/2025/04/18/cursor_ai_support_bot_lies/)

**Einstufung:** Dokumentierter Vorfall · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#cursor-bot

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## ai-act

**Aussage:** Die Transparenzpflichten des EU AI Act für Chatbots und für KI-erzeugte Inhalte gelten seit dem 2. August 2026. Generative Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten. Die Hochrisiko-Pflichten wurden auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 verschoben.

**Wen was trifft:** Die Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 bindet den **Anbieter** des erzeugenden Systems, nicht die Marke, die ein fremdes System nur nutzt. Anbieter ist aber auch, wer ein System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt, selbst auf einem fremden Modell und nur für den eigenen Gebrauch (Artikel 3 Nummer 3 und 11); wer sich einen eigenen Generator bauen lässt, ist also selbst für die Kennzeichnung verantwortlich. Für die Marke gelten außerdem Absatz 1 beim eigenen Chatbot und Absatz 4 als Betreiberin bei Deepfakes. Die Ausnahme des Absatzes 4 gilt nur für geprüften *und* redaktionell verantworteten Text, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert, nicht für Werbung, Produkttexte und Support; Absatz 2 bleibt unberührt. **Umfang der Verschiebung:** bewegt wurden Kapitel III Abschnitte 1 bis 3, ausgenommen Artikel 6 Absatz 5. Die Verbote sind nicht verschoben, zwei neue gelten ab dem 2. Dezember 2026. Die Pflicht zur KI-Kompetenz gilt weiter, aber abgeschwächt: Anbieter und Betreiber müssen die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen, ein ausreichendes Maß müssen sie nicht mehr sicherstellen. **Was der Eintrag nicht belegt:** Durchsetzung. Ob die Marktüberwachung Artikel 50 anwendet, ist nicht erhoben; was „wesentlich verändern“ oder „redaktionelle Kontrolle“ bedeuten, ist ungeklärt, Rechtsprechung fehlt. Die Verschiebung wurde am 7. Mai 2026 politisch vereinbart und trat erst am 27. Juli 2026 in Kraft, sechs Tage vor dem Geltungsbeginn, den sie verschob.

**Quelle:** Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 113 · geändert durch [Verordnung (EU) 2026/1744](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj/deu) vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus zur KI), Amtsblatt vom 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026: neuer Artikel 111 Absatz 4 und neu gefasster Artikel 113 Absatz 3, dazu neu gefasster Artikel 4 und neue Buchstaben ba und bb in Artikel 5 Absatz 1, diese anwendbar ab 2. Dezember 2026 nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a neu · Verfahren: Trilog-Einigung 7. Mai 2026, AStV 13. Mai, Plenum 16. Juni, Rat 29. Juni, Unterzeichnung 8. Juli 2026, laut Legislative Train des Europäischen Parlaments ([Verfahrensseite](https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/package-digital-package/file-digital-omnibus-on-ai)) · [KI-Verordnung im Volltext](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj/deu)

**Einstufung:** Rechtslage · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#ai-act

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## olg-hamm

**Aussage:** Ein deutsches Oberlandesgericht hat rechtskräftig entschieden, dass ein Unternehmen für die irreführenden Aussagen seines eigenen KI-Chatbots unmittelbar haftet. Der Chatbot sei kein Dritter im Sinne des Gesetzes.

**Was der Fall ist:** Der Chatbot der Aesthetify GmbH, Anbieterin minimal invasiver Behandlungen, schrieb ihren zwei ärztlichen Geschäftsführern Facharzttitel zu, die sie nicht besitzen. Dass nur korrekte Daten eingespeist waren, war unstreitig und half nicht. Tragend ist die Steuerungsgewalt: Die Falschauskünfte waren nach der Abmahnung per Anweisung und Filter abstellbar. Wo sie fehlt, ist die Übertragung offen. **Was er nicht hergibt:** Rechtskräftig heißt bindend zwischen den Parteien, seit dem 21. Juni 2026. Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde nicht eingelegt, höchstrichterlich ist die Zurechnung offen. Es ist Wettbewerbsrecht, zugesprochen wurden Unterlassung und 260 Euro Abmahnkosten, kein Schadenersatz, und es geht um den **selbst betriebenen** Chatbot, für fremde Systeme ist nichts entschieden. **Korrigiert am 10.09.2026:** Bis dahin stand hier „nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen“, dazu „eine Klinik-Betreiberin“. Ersteres gab den Stand des Urteilstags wieder, Letzteres stammte aus der Berichterstattung und machte den Fall größer, als er ist.

**Quelle:** OLG Hamm, Urteil vom 12. Mai 2026, Az. 4 UKl 3/25 (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Aesthetify GmbH) · Rechtskraft seit 21. Juni 2026 laut Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz · [Verbandsklageregister](https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Verbraucherrechte/VerbandsklageregisterMusterfeststellungsklagenregister/Verbandsklagenregister/Unterlassungsklagen/Klagen/2025/172/UKlag_172_2025_node.html) · [Urteil im Volltext](https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2026/4_UKl_3_25_Urteil_20260512.html)

**Einstufung:** Gerichtsurteil, rechtskräftig · Gruppe: Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#olg-hamm

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## produkthaftung-komplexitaet

**Aussage:** Nach Artikel 10 der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie *geht ein Gericht von der Fehlerhaftigkeit aus*, wenn deren Beweis dem Kläger „insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig“ ist und er nur noch ihre Wahrscheinlichkeit nachweist. Umzusetzen ist sie bis zum 9. Dezember 2026.

**Sie gilt noch nicht:** Die Richtlinie wirkt nicht unmittelbar und erfasst nur Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen. Artikel 21 hebt die alte Richtlinie 85/374/EWG zum selben Datum auf; für früher in Verkehr gebrachte Produkte gilt sie weiter. **Und sie kehrt die Beweislast nicht um:** Artikel 10 Absatz 4 greift erst „trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß Artikel 9“, und nach Absatz 5 darf der Beklagte jede Vermutung widerlegen. Das ist ein Beweisnachteil, keine Gefährdungshaftung. Rechtsprechung zu „übermäßig schwierig“ kann es noch nicht geben, weil die Regel auf kein Produkt anwendbar ist. **Zum Kalender, Stand 21. September 2026:** Deutschland ist knapp drei Monate vor Fristablauf nicht durch das Parlament. Der Regierungsentwurf liegt seit dem 25. Februar 2026 als Bundestagsdrucksache 21/4297 vor, erste Lesung am 4. März, Anhörung am 13. April, danach kein belegbarer Schritt; nach dem 30. Januar 2026 steht er auf keiner Bundesrats-Tagesordnung mehr, auch nicht auf der Tagesordnung für den 25. September, Stand 18. September. Inkrafttreten laut Entwurf: 9. Dezember 2026. **Grenze der eigenen Erhebung:** Die Auskunftsschnittstelle des Bundestages verlangt einen Schlüssel; geprüft wurde ersatzweise über die Tagesordnungen des Bundesrates, den jedes beschlossene Gesetz passieren muss. Ein Beschluss des Bundestages erscheint dort erst mit Verzögerung, die jüngsten Sitzungswochen deckt die Prüfung deshalb nicht sicher ab. **Im Einzelnen:** Die Richtlinie zählt Software in Artikel 4 ausdrücklich zu den Produkten. Dieselbe Vermutung greift, wenn der Beklagte angeordnete Beweismittel nicht offenlegt.

**Quelle:** Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, 23. Oktober 2024, Artikel 4 Nr. 1, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 1 · Volltext über den Cellar-Dienst des Amts für Veröffentlichungen der EU, weil eur-lex.europa.eu automatisierte Abrufe abweist · Umsetzungsstand abgerufen am 10. September 2026: Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026 ([zur Drucksache](https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf)), Wortprotokoll 21/31 des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zur öffentlichen Anhörung am 13. April 2026, Beratungsvorgang BR-Drs. 775/25 und die Tagesordnungen der Bundesratssitzungen 1061 bis 1068 ([zum Beratungsvorgang](https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0775-25)), BMJV-Verfahrensseite mit Status „Entwurf“ und letzter Aktualisierung vom 5. März 2026 · Tagesordnung der Sitzung 1068 (Stand 18. September 2026) am 21. September 2026 erneut abgerufen · [Zum Richtlinientext](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj/deu)

**Einstufung:** Rechtslage · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#produkthaftung-komplexitaet

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## ai-overview-muenchen

**Aussage:** Ein deutsches Landgericht hat Google im Eilverfahren untersagt, in seiner KI-Übersicht acht Behauptungen über ein Verlagshaus und sieben über ein Unternehmen desselben Hauses zu verbreiten, und sah darin eigene, Google zurechenbare Inhalte statt bloßer Suchergebnisse. Nach Googles Berufung endete der Streit durch Vergleich.

**Was der Fall ist und was nicht:** Der Vergleich beseitigte das Urteil, bevor eine höhere Instanz es prüfen konnte; es bindet niemanden, die Rechtsfrage bleibt offen. Maßstab war die Glaubhaftmachung, keine Beweisaufnahme: teils machten die Klägerinnen die Unwahrheit eidesstattlich glaubhaft, teils konnte Google den Wahrheitsgehalt nicht glaubhaft machen. Von zehn und neun beantragten Punkten wurden acht und sieben untersagt, der Rest zurückgewiesen. Schadenersatz war nicht beantragt und im Eilverfahren nicht zu erlangen. **Wo dieser Status steht:** als redaktionelle Anmerkung der Rechtsprechungsdatenbank, nicht im Urteil; sie verweist auf einen Praxishinweis (Veelken, GRUR-Prax 2026, 426), der nicht geprüft wurde. **Im Einzelnen:** Unter den Behauptungen waren Betrugsmasche und Abo-Falle. Das Gericht hielt Google für eine unmittelbare Störerin und verneinte die Haftungsprivilegien für Hostprovider und Suchmaschinen.

**Quelle:** LG München I, Endurteil vom 28. Mai 2026, Az. 26 O 869/26, einstweiliges Verfügungsverfahren, Unterlassung nach Unternehmenspersönlichkeitsrecht · Berufung OLG München, Az. 18 U 1744/26 Pre e, durch Vergleich beendet, Urteil gegenstandslos laut redaktioneller Anmerkung bei BAYERN.RECHT · Fundstellen u. a. NJW 2026, 2271 und MMR 2026, 814 · geprüft am 10. September 2026 · [Zur Quelle](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-11860)

**Einstufung:** Einstweilige Verfügung, durch Vergleich gegenstandslos · Gruppe: Vorläufig: Prototyp, Einzeltest, Prognose oder Anbieterangabe

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#ai-overview-muenchen

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## auftragsverarbeitung-weisung

**Aussage:** Die DSGVO verlangt einen Vertrag oder anderes Rechtsinstrument, wonach ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 28 Abs. 3 lit. a). Bestimmt er unter Verstoß gegen die Verordnung Zwecke und Mittel, gilt er insoweit als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10).

**Was die Rechtslage nicht sagt:** Sie regelt personenbezogene Daten, nicht Markenaussagen; die Übertragung auf Agenten ist eine Analogie ohne Rechtsprechung und bricht an Art. 28 Abs. 10: Ein Agent, der Zwecke und Mittel selbst bestimmt, wäre kein Weisungsempfänger mehr. **Was beim Zitieren wegfällt:** Adressat des Art. 28 Abs. 10 ist ein Auftragsverarbeiter, und das Bestimmen muss „unter Verstoß gegen diese Verordnung“ geschehen; der allgemeine Satz in Art. 4 Nr. 7 ist eine Definition, keine Kippregel. Gesetzliche Verarbeitungspflichten bleiben unberührt. **Im Einzelnen:** Unmittelbar bindet Art. 29, nachweispflichtig ist der Verantwortliche (Art. 24 Abs. 1).

**Quelle:** Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 28 Abs. 3 lit. a, Art. 29, Art. 24 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 10 · an der Amtsblattfassung geprüft und gegen die konsolidierte Fassung 02016R0679 abgeglichen, von den drei Berichtigungen (ABl. L 314/2016, L 127/2018, L 74/2021) ist keine der vier Stellen berührt; die Berichtigungen von 2016 und 2021 gibt es nicht auf Englisch, geprüft sind alle drei am deutschen Text; in Kraft getretene Änderungen gibt es bis heute nicht, zwei Änderungsvorschläge liegen vor, COM(2025) 837 (Digital Omnibus) und COM(2025) 501 (Erleichterungen für kleine Mid-Caps), beide betreffen Art. 28 und 29 nicht · Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016 · [Zur Quelle](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/deu)

**Einstufung:** Rechtslage · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#auftragsverarbeitung-weisung

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## chevrolet-dollar

**Aussage:** Der ChatGPT-gestützte Chatbot eines Chevrolet-Händlers sagte den Verkauf eines neuen Tahoe für einen Dollar zu und nannte das ein rechtlich bindendes Angebot ohne Rücktrittsmöglichkeit; die Formel hatte der Nutzer im selben Gespräch wörtlich vorgegeben. Von einem Versuch, das Angebot einzufordern, berichtet keine der Quellen.

**Was der Fall nicht belegt:** weder eine Haftungsfolge noch ihr Ausbleiben. Von Kaufversuch, Forderung oder Verfahren berichtet keine der Quellen. Die verbreitete Angabe, der Händler habe den Kauf nicht anerkannt, steht in keiner zeitgenössischen Quelle, sondern erst in nachgelagerten Zusammenfassungen. Die Haftungsfrage wurde hier nicht verneint, sie wurde nie gestellt. **Zur Quellenlage:** Der Chatbot stammte vom Anbieter Fullpath, der ihn auf der Seite eines Chevrolet-Händlers auch betrieb; GM stellte nach Erscheinen klar, dass Händler dieses Werkzeug eigenständig beschaffen. Belegt ist der Verlauf allein über einen Screenshot des Nutzers. Ob Händler oder Anbieter abschaltete, berichten die Quellen unterschiedlich; ein Preis fehlt, weil ihn keine der beiden Quellen nennt und die Angaben danach auseinandergehen. **Im Einzelnen:** Kurz darauf ging der Chatbot offline.

**Quelle:** GM Authority, Jonathan Lopez, 18. Dezember 2023 (Wortlaut beider Seiten, Abschaltung, GM-Stellungnahme) · Business Insider, Katie Notopoulos, 18. Dezember 2023 (Anbieter- und GM-Stellungnahme; Volltext hinter der Zählschranke von businessinsider.com, frei gelesen in der lizenzierten Yahoo-Übernahme vom 19. Dezember 2023) · Originalbeleg: Beitrag von Chris Bakke auf X, 17. Dezember 2023, mit Screenshot · [Zur Quelle](https://gmauthority.com/blog/2023/12/gm-dealer-chat-bot-agrees-to-sell-2024-chevy-tahoe-for-1/)

**Einstufung:** Dokumentierter Vorfall · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#chevrolet-dollar

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## dpd-chatbot

**Aussage:** Der Chatbot des Paketdienstes DPD nannte das eigene Unternehmen „the worst delivery firm in the world“, nachdem ein Kunde ihn aufgefordert hatte, bessere Zusteller zu empfehlen und in seinem Hass zu übertreiben. DPD teilte mit, das KI-Element sei sofort abgeschaltet worden.

**Woher die Sätze stammen:** Die Bot-Antworten hat die BBC nicht selbst erhoben. Sie stehen auf Screenshots des Kunden, die Bildunterschrift vermerkt eine nachträgliche Verpixelung. Von DPD selbst stammt allein die Firmenstellungnahme. Zur Ursache steht in ihrem zitierten Wortlaut nur eine Zeitangabe, „An error occurred after a system update yesterday“; die kausale Fassung geben BBC und Guardian als Angabe von DPD wieder. **Was der Fall nicht zeigt:** Der Bot wandte sich nicht von selbst gegen die eigene Marke, er wurde dazu angewiesen. Es gibt keinen Anspruch, kein Gericht, keinen bezifferten Schaden und keine Messung des Normalbetriebs. Die einzige Zahl, 800.000 Aufrufe des Kundenbeitrags in 24 Stunden, ist ein Zähler der Plattform.

**Quelle:** Tom Gerken, BBC News · Stellungnahme von DPD, Wortlaut der Bot-Antworten aus Screenshots des Kunden · 19. Januar 2024 · Gegenprobe: Guardian, 20. Januar 2024 · [Zur Quelle](https://www.bbc.com/news/technology-68025677)

**Einstufung:** Dokumentierter Vorfall · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#dpd-chatbot

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## nyc-mycity

**Aussage:** New Yorks amtlicher MyCity-Chatbot riet Unternehmen zu Handlungen, die in der Stadt verboten sind: bargeldlos zu arbeiten, Trinkgeld der Beschäftigten einzubehalten und Mieter mit Wohngutscheinen abzuweisen. Zehn Mitglieder der Redaktion stellten dieselbe Frage, alle zehn bekamen dieselbe falsche Antwort.

**Was der Fall ist und was nicht:** eine journalistische Stichprobe ohne Grundgesamtheit und Fehlerquote. Er antwortete nicht immer gleich, einem Reporter richtig. Ob jemand danach handelte, ist unbekannt. Alle drei Verbote kennen Ausnahmen: selbstbewohnte Kleinhäuser beim Diskriminierungsverbot, beim Bargeld Telefon-, Post- und Internetkäufe, die außerhalb des Ladens bezahlt werden. Davon getrennt: Trinkgeld darf der Arbeitgeber auf den Mindestlohn anrechnen, nicht einbehalten. Die Stadt reagierte: Warnhinweise, Korrekturen, engeres Fragefeld. **Was die Abschaltung nicht ist:** ein Eingeständnis der Rechtswidrigkeit. Anlass war ein Haushaltsloch von 12 Milliarden Dollar. Verteidigt hat ihn die Vorgängerverwaltung, abgeschaltet die Anfang 2026 angetretene. **Im Einzelnen:** Die Stadt verteidigte den Chatbot als Pilotprogramm; nach fast zwei weiteren Jahren wurde er Anfang Februar 2026 als Sparposten abgeschaltet.

**Quelle:** Colin Lecher, The Markup, copubliziert mit Documented und THE CITY · Stichprobentests am MyCity-Chatbot der Stadt New York · 29. März 2024 · Abschaltung bestätigt in der Aktualisierung vom 4. Februar 2026 zum Folgeartikel „Mamdani to kill the NYC AI chatbot we caught telling businesses to break the law“ von Colin Lecher und Katie Honan, The Markup mit THE CITY, 30. Januar 2026; chat.nyc.gov leitet seit dem 3. Februar 2026 auf eine Seite der Stadt weiter, Überschrift dort „The Chatbot beta test has ended.“ · [Folgeartikel vom 30. Januar 2026](https://themarkup.org/artificial-intelligence/2026/01/30/mamdani-to-kill-the-nyc-ai-chatbot-we-caught-telling-businesses-to-break-the-law) · [Zur Quelle](https://themarkup.org/artificial-intelligence/2024/03/29/nycs-ai-chatbot-tells-businesses-to-break-the-law)

**Einstufung:** Dokumentierter Vorfall · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#nyc-mycity

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## perplexity-cfaa

**Aussage:** Ein US-Bundesberufungsgericht hob am 4. August 2026 die einstweilige Verfügung gegen Perplexity auf und verwies zurück. Nach dem Computer Fraud and Abuse Act greift beim Einkaufsagenten der Nutzer zu, nicht der Anbieter, solange der Agent im Browser des Nutzers läuft und die Server des Anbieters die fremde Seite nie aufrufen.

**Was die Entscheidung ist und was nicht:** Sie ist vorläufig, geprüft wurden nur die Erfolgsaussichten im Eilverfahren. Amazon hat am 18. August 2026 Rehearing en banc beantragt; das Gericht hat den Antrag abgelehnt, kein Richter verlangte eine Abstimmung (Bericht vom 10. September 2026). Es ist US-Recht und bindet in Europa niemanden. **Was das Gericht offen lässt:** Zu serverseitigen Agenten sagt es nichts, es errichte keine neue Rechtsordnung für agentische KI, entscheide nichts über Haftung aus Delikt, und bei anderer Aktenlage könne der Anbieter so viel Kontrolle ausüben, dass er selbst zugreift. Der Fall betrifft den fremden Agenten auf der eigenen Seite, nicht die Haftung für den eigenen. Die Nutzungsbedingungen bleiben unberührt. **Im Einzelnen:** Der Agent ist das Werkzeug des Nutzers.

**Quelle:** Amazon.com Services, LLC gegen Perplexity AI, Inc., No. 26-1444, United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, Opinion by Judge Milan D. Smith, Jr. · 21 Seiten, FOR PUBLICATION, ohne Sondervotum, Vorinstanz N.D. Cal., Richterin Maxine M. Chesney · Urteil vom 4. August 2026 · Antrag auf Rehearing en banc vom 18. August 2026 als Docket-Eintrag 66 nach dem öffentlichen RECAP-Aktenspiegel (CourtListener, Docket 72502129), letzter Abgleich 21. August 2026, nicht aus der verlinkten Entscheidung · Ablehnung des Antrags laut Courthouse News, „No 9th Circuit rehearing in Amazon-Perplexity case“, 10. September 2026, die Anordnung selbst nicht eingesehen ([Bericht](https://www.courthousenews.com/no-9th-circuit-rehearing-in-amazon-perplexity-case/)) · [Zur Quelle](https://cdn.ca9.uscourts.gov/datastore/opinions/2026/08/04/26-1444.pdf)

**Einstufung:** Gerichtsurteil, nicht endgültig · Gruppe: Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#perplexity-cfaa

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## screenshot-metadaten

**Aussage:** Ein Screenshot enthält die C2PA-Herkunftsdaten des Originals nicht: Sie liegen in der Datei, er erzeugt eine neue. Umgekehrt signiert eine C2PA-fähige Kamera, die ein KI-Bild abfotografiert, die Aufnahme, ohne Hinweis auf den KI-Ursprung.

**Was der Beleg nicht sagt:** Dieselbe Antwort hält zuerst fest, dass fehlende Historie angezeigt wird, der Screenshot bleibt als Datei ohne Herkunft erkennbar. Die Seite schränkt ein, Content Credentials seien ein positives Signal und kein negatives. Er trifft nur die Metadaten-Schicht: Sie führt Wasserzeichen als Technik, die „cropping, rotation, or screen capture“ übersteht, und die C2PA-Spezifikation sieht die Wiederherstellung entfernter Metadaten per Abgleich mit Wasserzeichen-Kennung oder Fingerabdruck vor. **Wer das sagt:** Die Seite steht unter Adobes Copyright und verweist daneben auf die eigene Abhilfe Durable Content Credentials. Die Wasserzeichen-Angabe ist Selbstauskunft ohne Messung, die Wiederherstellung eine Möglichkeit der Spezifikation, kein belegter Regelbetrieb. **Im Einzelnen:** Im Regelfall hält die Kamera Gerät, Zeit und Ort in den Metadaten fest und kann den Bildinhalt nicht analysieren; was eingetragen wird, liegt laut derselben Seite beim Hersteller.

**Quelle:** Content Authenticity Initiative (Adobe), Entwicklerdokumentation · FAQ, sieben Fragen · Stand 10. September 2026 · [Zur Quelle](https://opensource.contentauthenticity.org/docs/getting-started/faqs/)

**Einstufung:** Herstellerdokumentation · Gruppe: Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#screenshot-metadaten

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## eu-kennzeichnungskodex

**Aussage:** Die EU-Kommission veröffentlichte am 10. Juni 2026 die endgültige Fassung eines freiwilligen Verhaltenskodex zu den Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 des AI Act, dazu drei EU-Symbole für KI-erzeugte Inhalte. Den Teil zur Markierung durch Anbieter unterzeichneten 95 Organisationen, den zur Kennzeichnung durch Anwender 192.

**Was der Eintrag nicht belegt:** dass die Unterzeichner kennzeichnen. Die Unterschrift ist eine Selbstverpflichtung, die Symbole sind freiwillig; verbindlich bleibt die Pflicht aus Artikel 50, und wen sie ab wann trifft, belegt der Eintrag zum AI Act. **Der Teil für Anwender ist eng:** Er betrifft Deepfakes und KI-erzeugte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, sofern sie nicht menschlich geprüft und redaktionell verantwortet sind. Die Symbole sind nach Angabe der Kommission mit Nutzern getestet, Zahlen dazu nennt sie nicht. Die Liste der Unterzeichner trägt den Stand vom 31. Juli 2026. **Im Einzelnen:** Der Kodex beschreibt, wie Anbieter und Anwender die Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 erfüllen können. Die Symbole sind frei nutzbar ohne Nennung der Kommission. Zu den Unterzeichnern für Anbieter gehören OpenAI, Google, Meta, Microsoft, Anthropic und Mistral, zu denen für Anwender Lufthansa, Bulgari, Iberdrola, Lenovo, Getty Images und Dentsu.

**Quelle:** Europäische Kommission, „Code of Practice on Transparency of AI-generated Content“, endgültige Fassung vom 10. Juni 2026: Abschnitt 1 für Anbieter (Markierung und Erkennung), Abschnitt 2 für Anwender (Kennzeichnung von Deepfakes und Texten) · EU-Symbole zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte, drei Varianten, Seite zuletzt aktualisiert am 10. August 2026 ([zu den Symbolen](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)) · Unterzeichner, Stand 31. Juli 2026 ([zur Liste der Unterzeichner](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/strong-backing-code-practice-transparency-ai-generated-content)) · abgerufen am 23. September 2026 · [Zur Quelle](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content)

**Einstufung:** Rechtslage · Gruppe: Sachstand, Fallbericht oder Marktbeobachtung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#eu-kennzeichnungskodex

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## agent-vorgesetzter

**Aussage:** Microsoft gibt autonomen Agenten einen Vorgesetzten: Wer in Microsoft Foundry einen sogenannten Autopilot einstellt, wird sein Manager. Anhalten können ihn fast alle, verpflichtet dazu ist laut Dokumentation immer dieser Manager, „regardless of who is at fault“: Schuld und Pflicht sind ausdrücklich getrennt.

**Was der Eintrag nicht belegt:** Nutzung oder Rechtsfolge. Es ist Produktdokumentation für eine Funktion, die Microsoft in Microsoft 365 erst ab Ende September 2026 als geschlossene Vorschau öffnet. Geregelt sind Rollen im Werkzeug, nicht die Haftung nach außen: Wer für eine Aussage des Agenten gegenüber Kunden einsteht, entscheidet das Recht, wie der Eintrag zum Urteil des OLG Hamm zeigt, nicht das Organigramm. **Ein Satz zur Schuld:** Scheitert der Agent außerhalb der Bedingungen, für die er gebaut und getestet wurde, hängt die Schuld laut Dokumentation davon ab, ob diese Bedingungen je festgeschrieben waren. **Im Einzelnen:** Der Agent bekommt ein eigenes Benutzerkonto mit Postfach, Teams-Präsenz und einem Platz im Organigramm.

**Quelle:** Microsoft Learn, „Autopilot lifecycle in Microsoft Foundry“, Stand 25. August 2026, aktualisiert am 26. August 2026, Abschnitte „Who does what“, „Accountability compared with governance“ und „Hire“ · Start in Microsoft 365 laut Microsoft-Blog vom 25. September 2026: Autopilot „lives in your tenant with its own identity“ und ist „expanding to private preview at the end of the month“ · beide abgerufen am 28. September 2026 · [Microsoft-Blog vom 25. September 2026](https://blogs.microsoft.com/blog/2026/09/25/introducing-the-new-copilot-with-home-code-and-autopilot/) · [Zur Quelle](https://learn.microsoft.com/en-us/azure/foundry/agents/concepts/autopilot-lifecycle)

**Einstufung:** Herstellerdokumentation · Gruppe: Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#agent-vorgesetzter

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## ross-kein-fair-use

**Aussage:** Ein US-Bundesberufungsgericht bestätigte am 29. September 2026, dass die Nutzung fremder Texte als KI-Trainingsmaterial in diesem Fall kein Fair Use war: ROSS Intelligence hat mit 2.243 Headnotes aus Westlaw, redaktionellen Leitsätzen von Thomson Reuters, eine juristische KI-Suche trainiert und damit das Urheberrecht verletzt.

**Was das Urteil nicht sagt:** Es geht nicht um generative KI. ROSS’ System gab nur vorhandene Textstellen aus Urteilen zurück und erzeugte nichts Neues, und das Gericht grenzt sich in Fußnote 7 ausdrücklich von den Verfahren Bartz gegen Anthropic und In re OpenAI ab. ROSS wollte mit den Daten ein Konkurrenzprodukt zu Westlaw bauen. Entschieden ist eine Zwischenberufung gegen ein Teilurteil, das Verfahren in erster Instanz ist damit nicht abgeschlossen, und es ist US-Recht. **Im Einzelnen:** Als geschädigten Markt wertet das Gericht die Lizenzierung von Headnotes als KI-Trainingsdaten, einen Markt, der sich laut Urteil rasch entwickelt; dass Thomson Reuters selbst nie an Dritte lizenziert hat, widerlege ihn nicht.

**Quelle:** United States Court of Appeals for the Third Circuit, Thomson Reuters Enterprise Centre GmbH v. Ross Intelligence Inc., No. 25-2153, verhandelt am 11. Juni 2026, entschieden am 29. September 2026, Opinion of the Court verfasst von Montgomery-Reeves · Zitate S. 26, Abgrenzung in Fußnote 7 · Volltext gelesen am 30. September 2026 · [Zur Quelle](https://www2.ca3.uscourts.gov/opinarch/252153p.pdf)

**Einstufung:** Gerichtsurteil, nicht endgültig · Gruppe: Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#ross-kein-fair-use

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## gema-openai

**Aussage:** Laut Landgericht München I (11. November 2025) verletzt OpenAI mit seinen Modellen und ChatGPT die Rechte an neun Liedtexten: Sind Texte im Modell memorisiert, ist das eine Vervielfältigung, die keine Schranke für Text und Data Mining deckt. Für die Ausgaben haften die Betreiber, nicht die Nutzer, die sie mit einfachen Prompts abrufen.

**Was das Urteil nicht sagt:** Es ist erstinstanzlich und nicht rechtskräftig. OpenAI hat am 8. Dezember 2025 Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt (Aktenzeichen 6 U 3662/25 e); ein Termin oder eine Entscheidung ist bis zum 2. Oktober 2026 nicht bekannt. Gestritten wurde über neun Liedtexte in den Modellen GPT-4 und GPT-4o. Den Anspruch aus dem Persönlichkeitsrecht, verfälschte Liedtexte nicht mehr den Textdichtern zuzuschreiben, hat das Gericht abgewiesen, eine Vorlage an den EuGH abgelehnt. Bei Ausgaben, die ein Nutzer gezielt provoziert, könnte die Verantwortung anders liegen, schreibt das Gericht selbst. Beim EuGH ist mit Like Company gegen Google (C-250/25) die Frage anhängig, ob das Training eines Sprachmodells eine Vervielfältigung ist und die Ausnahme für Text und Data Mining greift. **Im Einzelnen:** Gedeckt ist laut Urteil das Zusammenstellen des Trainingsdatensatzes, nicht die Vervielfältigung im Modell; als unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG gelten die Liedtexte ebenfalls nicht. Dieselbe Kammer hat am 31. Juli 2026 gegen Suno auf derselben Linie entschieden (42 O 763/25).

**Quelle:** Landgericht München I, Endurteil vom 11. November 2025, Az. 42 O 14139/24, GEMA gegen zwei Gesellschaften der OpenAI-Gruppe · Volltext bei Bayern.Recht, Randnummern 181 (Vervielfältigung im Modell), 191 bis 193 (Schranken), 277 (Haftung für die Ausgaben) und 301 bis 304 (abgewiesener Teil) · Berufung: GEMA in der Pressemitteilung vom 31. Juli 2026, Datum und Aktenzeichen laut Initiative Urheberrecht vom 10. Dezember 2025 · Volltext gelesen am 2. Oktober 2026 · [Pressemitteilung des Gerichts](https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2025/11.php) · [GEMA zur Berufung](https://www.gema.de/de/w/suno-entscheidung-2026) · [Initiative Urheberrecht](https://urheber.info/diskurs/openai-legt-berufung-ein) · [Zur Quelle](https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-30204)

**Einstufung:** Gerichtsurteil, nicht endgültig · Gruppe: Geprüfte Erhebung, Herstellerdokumentation oder Gerichtsentscheidung

**Direktlink:** https://robert-haase.de/belege.html#gema-openai

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